Satzung

§1 Der Verein führt den Namen „Surfclub Erlangen“ e.V. Er hat seinen Sitz in 91056
Erlangen und ist in das Vereinsregister in Fürth mit der Nummer VR 20568
eingetragen.

§2 a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO
1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem für ihn
zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Die Tätigkeit des Surfclub Erlangen
dient der Pflege, Förderung und Verbreitung des Windsurfens unter dem Dach des
Segelsportes.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
f) Der Verein betreibt „Windsurfen“ als Segeldisziplin, ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch
die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§3 a) Mitglied kann jede Einzelperson werden, die schriftlich beim Vorstand um
Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der
schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Kalenderjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober
und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner
Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Alle Beschlüsse sind dem
betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.

§4 Vereinsorgane sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstand, dem
Kassenwart und Materialwart. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein
allein zu vertreten.
Der Vorstand bildet mit dem Jugendwart den erweiterten Vorstand.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden für jeweils zwei Jahre gewählt, die
Vorsitzenden bleiben im Amt, bis an ihrer Stelle ein anderer Vorsitzender in das
Vereinsregister eingetragen wurde.

§5 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt sind alle beitragszahlenden Mitglieder, die am Tage der
Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen setzt das
grundsätzlich die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Die
Vertretung der jugendlichen Mitglieder durch ihren gesetzlichen Vertreter ist
ausgeschlossen.
Wählbar sind alle beitragszahlenden Mitglieder die am Tage der Versammlung das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des
Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle
Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Der Vorstand bestimmt jeweils für
ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der dem Vorstand nicht angehören
darf, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die
Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand
mit einer Frist von zehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die
zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach
bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung
oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller
Mitglieder einzuberufen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§6 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und
etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder
haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche
Mitgliederversammlung.

§8 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In
dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine 3/4 – Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in
Geld umzusetzen haben.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2
genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
Das nach einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke verbleibende Vermögen ist dem SOS – Kinderdorf e.V. oder für den Fall
dessen Ablehnung der Stadt Erlangen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 53 AO zu
verwenden.

§9 Die Satzung und der Verein wurden am 15.11.1979 errichtet.
Die Satzung wurde am 28. 11. 2016 überarbeitet.
Der Verein wird Mitglied des Bayer. Landessportverbandes.

§10 Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der
Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.